- Bei der Erarbeitung von Stabilisierungstechniken, die vermeiden helfen, dass Betroffene durch den Prozess erneut belastet oder viktimisiert werden
- Beim Erkennen, Einschätzen und Erörtern des individuellen Hilfebedarfs
- Während des gesamten Prozessverlaufs, von der Anzeigenerstattung bis zur Urteilsverkündung, und gegebenenfalls, in weiteren Berufungsverfahren
- Falls vom Opfer gewünscht, und vom Gericht befürwortet, durch die Stabilisierung für einen möglichen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
- In der Prozessnachbereitung, insbesondere bei der emotionalen Bewältigung des Prozessgeschehens
- Bei Bedarf durch die Begleitung zu Polizei, Ärzten, Ämtern und/oder Anwälten
- Insbesondere während der Hauptverhandlung, sowie bei eventuell sich anschließenden Berufungsverfahren
- Bei der Vermittlung an bestehende Hilfesysteme wie Selbsthilfegruppen, therapeutische Angebote, etc.
Was kann oder darf der psychosoziale Prozessbegleiter nicht leisten?
- Mit dem Opfer/Täter/Familienmitglied über die Tat sprechen
- Therapeutisch mit dem Opfer arbeiten
- Eigene Meinungen bzw. Einschätzungen und/oder Beurteilungen zur Tat äußern
- Mit Außenstehenden Informationen austauschen.
Zuletzt aktualisiert am 07.10.2024